17.03.2016

Nach Brandanschlag
auf Flüchtlings-Unterkunft
Verurteilung wegen versuchten Mordes

Brandanschlag - Collage: Samy - Creative-Commons-Lizenz 'Namensnennung 3.0 nicht portiert'
Im August vergangenen Jahres hatten Neo-Nazis einen Molotow-Cocktail durch die geschlossene Fenster­scheibe einer Flüchtlings-Unterkunft in Salzhemmendorf bei Hameln geworfen. Nun hat das Landgericht Hannover zwei Männer im Alter von 25 und 31 Jahren wegen versuchten Mordes zu Haftstrafen von acht und sieben Jahre verurteilt.

In der Nacht zum 28. August steckte der Brandsatz die Wohnung einer Frau aus Simbabwe in Brand, die dort zusammen mit ihren vier, acht und elf Jahre alten Kindern im Nebenraum schlief. Die von einem Nachbarn alarmierte Feuerwehr konnte die Flammen löschen, bevor sie auf andere Räume übergriffen. Die Familie blieb unverletzt und wird psychologisch betreut. Bei einem der beiden männlichen Täter handelt es sich um einen Feuerwehsmann, der im Laufe der Nacht selbst beim Löscheinsatz in der Flüchtlings-Unterkunft dabei war.

Auch eine Frau war auf der Seite der Neo-Nazis beteiligt. Die 24-jährige Deutsche kam mit einer Strafe von viereinhalb Jahre Gefängnis davon. Offenbar bestand vor Gericht kein Zweifel an der rechtsextremen Haltung der drei Beschuldigten. Diese hatten den nächtlichen Brandanschlag zwar zugegeben, zugleich aber bestritten, daß ihr Motiv Fremdenhaß war. Die beiden Männer wurden als Haupttäter, die Frau als Mittäterin eingestuft. Die 24-Jährige hatte die beiden zum Tatzeitpunkt betrunkenen Männer mit dem Auto zu der Flüchtlings-Unterkunft gefahren. Trotz deren hohe Alkoholspiegel billigte das Gericht den zwei Männern keine erhebliche Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit zu. Sie seien vor und nach der Tat bemerkenswert koordiniert vorgegangen.

Die rechtsextreme Haltung der Angeklagten sah das Gericht unter anderem durch deren im Zuge der Ermittlungen sichergestellte elektronische Kommunikation belegt. Demnach hatten sich die Männer dort klar als Neo-Nazis organisiert und geäußert. Die Motive waren daher trotz des Leugnens offenkundig. Neben den im Strafrecht für Mord - in Abgrenzung zu Totschlag - geltenden Merkmal der "niedrigen Beweggründe" auf Grund von Fremdenhaß sahen die RichterInnen ein zweites Merkmal für Mord erfüllt: "Heimtücke". Dies ergibt sich laut Gericht aus der Tatsache, daß die Täter schlafende Opfer angriffen und ein "gemeingefährliches Tatwerkzeug" benutzten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben zunächst eine Woche Zeit, Revision gegen die Entscheidung einzulegen.

 

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