Klage gegen Campräumung wurde stattgegeben
Fünf Jahre hatte sich der Streit hingezogen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hat nun jedoch auch für
die weiteren CASTOR-Proteste Bedeutung.
1998 hatte die BI Lüchow-Dannenberg in der Nähe von Ahaus ein Basis- und Ruhe-Camp für rund 300 Menschen
eingerichtet. Zwei Tage nach dem Aufbau behauptete der "grüne" Münsteraner Polizeipräsident, Hubert Wimber,
das Camp läge in einer Versammlungsverbotzone - er ließ es unter Androhung von Gewalt innerhalb von 8 Minuten räumen.
"Eine vollkommen absurde und durchgeknallte Polizeiaktion", erinnert sich Francis Althoff, Sprecher der BI
Lüchow-Dannenberg, der 1998 gegen die Räumung des 400 Meter von den Schienen entfernten Camps Klage
eingereicht hatte. "Das Gelände war gepachtet, ordnungsgemäß angemeldet, hatte vorschriftsmäßige sanitäre
Anlagen und, beinahe übertrieben, selbst die Abwasserbeseitigung war mit der freiwilligen Feuerwehr abgesprochen.
Ohne irgendeinen schriftlichen Nachweis wurde dann nach zwei Tagen einfach behauptet, das Camp läge in einer
1000 Meter-Versammlungsverbotszone an den Gleisanlagen. Nach der Räumung verhandelte ich über eine Duldung in
einem Ersatzcamp 600 m von den Gleisen. Dem wurde seltsamer Weise problemlos zugestimmt."
All dies fand noch vor dem CASTOR-Kontaminationsskandal in der letzten Phase der Amtszeit der damaligen
"Umwelt"-Ministerin Merkel statt.
Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte nun die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens.
Die Richter hielten sich streng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das 1985 im sogenannten
"Brokdorf-Beschluß" einforderte, daß eine Gefahrenprognose mit "Tatsachen"
oder "Sachverhalten" begründet werden müsse.
Die Essenz des Urteils: "Ein bloßer Verdacht oder Vermutungen", so die Münsteraner Richter, reiche für ein
Versammlungsverbot nicht aus. Auch das unfriedliche Verhalten Einzelner reiche für ein Versammlungsverbot nicht aus.
"Würde demgegenüber unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht für die Täter zum
Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, könnte
jedoch praktisch jede (Groß-) Demonstration dieser Art verboten werden, weil sich nahezu immer "Erkenntnisse" über
unfriedliche Absichten eines Teils der Teilnehmer beibringen lassen."
Es ist zu hoffen, daß damit ein Präzedenzurteil geschaffen wurde (für Rechts-Interssierte hier das Aktenzeichen:
1 K 1169/98), so daß in Zukunft willkürlichen Verboten von Demonstrationen und Camps ein Riegel vorgeschoben ist.
Klargestellt haben die Münsteraner Richter jedenfalls, daß außerhalb einer Verbotszone Camps und Versammlungen
nicht geräumt werden dürfen. Ob sich das Urteil in der Praxis bewährt, wird sich vermutlich schon diesen Herbst beim
nächsten CASTOR-Transport im Wendland zeigen.
Ute Daniels