EhepartnerInnen von Angestellten im öffentlichen Dienst erhalten nach dem Tod deSR PartnerSIn in der Regel eine Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt. Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften, waren bislang in dieser Hinsicht der Ehe nicht gleichgestellt. Nach einem heute in Karlsruhe verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts muß dies geändert werden und die Hinterbliebenen-Regelung künftig auch für Schwule und Lesben gelten. Dies ist ein weiterer Schritt zur Gleichstellung der "Homo-Ehe".
Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern in diesem Punkt erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig. Das entsprechende Gesetz aus der "rot-grünen" Ära (1998 bis 2005) hatte mit der Einführung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften ein wenig die immer noch herrschende Diskriminierung zu mildern versucht. Ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 2007, das die in dem "rot-grünen" Gesetz enthaltene Regelung zur Hinterbliebenenversorgung bestätigt hatte, wurde aufgehoben. Der Fall wurde formell zur Neuentscheidung an den BGH zurückverwiesen.
Schon seit dem Jahr 2005 gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung die Gleichstellung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Stirbt einE PartnerIn, haben die Hinterbliebenen in der Regel Anrecht auf eine Witwen- oder Witwer-Rente. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, für die die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zuständig ist, wurde dieses Prinzip jedoch durchbrochen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied über die Klage eines 1954 geborenen Mannes aus Baden-Württemberg, der seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Die VBL hatte ihm mitgeteilt, daß sein Partner im Fall seines Todes keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Während der Angestellte des öffentlichen Dienstes 2007 vor dem BGH mit seiner Klage scheiterte, erhielt er jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht Recht.
Wenn der Staat eingetragene Lebenspartnerschaften schlechter behandle als Ehen, obwohl eine vergleichbare Situation vorliege, bedürfe es dafür besonderer Gründe. Diese lägen bei der Hinterbliebenenversorgung nicht vor, urteilten die Verfassungsrichter. Die Versorgungsehe, in der nur einer der Ehepartner arbeite, sei auch in Ehen nicht mehr das Leitbild. Zudem hätten auch Ehepaare nicht immer Kinder. Umgekehrt gebe es unter den mittlerweile 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften Paare mit Kindern, etwa aus vorangegangener Ehe eines der beiden Partner.
Der BGH muß nun auf Grundlage des Verfassungsgerichts-Urteils neu entscheiden. Gleichzeitig spricht sich das Urteil dafür aus, daß die VBL ihre Versicherungsbedingungen ändert. Die Kosten für das gesamte Verfahren tragen das Land Baden-Württemberg und der Bund.
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) zeigte sich erfreut: "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Durchbruch in der Diskussion um die rechtliche Stellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften", sagte LSVD-Sprecher Manfred Bruns. Da Lebenspartner in gleicher Weise füreinander einstehen müssten wie Ehegatten, müßten sie bei allen Rechten gleich behandelt werden.
Die Bundestagsabgeordnete der Linkspartei, Barbara Höll, begrüßte das Verfassungsgerichts-Urteil als "erfreulich, aber längst überfällig". Sie hoffe, mit dem Urteil wachse "der Druck auf den Gesetzgeber, die Diskriminierung von Lesben und Schwulen vollständig zu beenden." Zugleich wies Höll darauf hin des mit dem heutigen Urteil lediglich deutsches Recht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeglichen wurde.
REGENBOGEN NACHRICHTEN