Die Folter ist nach internationalen und nationalen Vorschriften zu Recht verboten. Wer sie
anwendet, macht sich der Aussageerpressung schuldig, eines Verbrechens, das nach
dem Strafgesetzbuch mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Das Folterverbot ist absolut
Diese Auffassung spiegelt sich in zahlreichen internationalen und nationalen Rechtstexten
wieder:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Grundgesetz
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch
noch körperlich mißhandelt
werden.
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
unterworfen werden.
UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe
Artikel 3
Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe zulassen.
UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige
Maßnahmen, um Folterungen in
allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen
Grunsatz 31
Körperstrafen, Dunkelarrest sowie alle grausamen, unmenschlicher oder erniedrigenden
Strafen sind als Bestrafung für
disziplinäre Verfehlungen uneingeschränkt verboten.
Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen
Artikel 5
Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger
grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe anwenden, veranlassen oder dulden.
Schlußbemerkung:
Nach Polizeirecht ist der Verursacher einer Gefahr verpflichtet,
der Polizei Auskünfte zu geben, mit deren Hilfe die Gefahr
bekämpft werden kann. Allerdings darf sie keinen
unmittelbaren Zwang anwenden, um solche Auskünfte zu
erlangen. Das hessische Polizeirecht geht so weit, alle
Methoden zu untersagen, die das Strafprozessrecht bei der
Vernehmung eines Beschuldigten zur Aufklärung einer
vergangenen Straftat nicht gestattet. Die Drohung mit Gewalt
fällt allemal darunter. Also durfte sie die Aussage auch zur
Abwendung der Lebensgefahr nicht erzwingen.