8.03.2003

Dokumentation

Das Verbot von Folter
im deutschen und internationalen Recht

Die Folter ist nach internationalen und nationalen Vorschriften zu Recht verboten. Wer sie anwendet, macht sich der Aussageerpressung schuldig, eines Verbrechens, das nach dem Strafgesetzbuch mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Das Folterverbot ist absolut

Diese Auffassung spiegelt sich in zahlreichen internationalen und nationalen Rechtstexten wieder:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Grundgesetz

Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Artikel 3
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

UN-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Artikel 3
Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen.

UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Artikel 2
Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen

Grunsatz 31
Körperstrafen, Dunkelarrest sowie alle grausamen, unmenschlicher oder erniedrigenden Strafen sind als Bestrafung für disziplinäre Verfehlungen uneingeschränkt verboten.

Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen

Artikel 5
Beamte mit Polizeibefugnissen dürfen niemals irgendeine Art von Folter oder sonstiger grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anwenden, veranlassen oder dulden.

Schlußbemerkung:
Nach Polizeirecht ist der Verursacher einer Gefahr verpflichtet, der Polizei Auskünfte zu geben, mit deren Hilfe die Gefahr bekämpft werden kann. Allerdings darf sie keinen unmittelbaren Zwang anwenden, um solche Auskünfte zu erlangen. Das hessische Polizeirecht geht so weit, alle Methoden zu untersagen, die das Strafprozessrecht bei der Vernehmung eines Beschuldigten zur Aufklärung einer vergangenen Straftat nicht gestattet. Die Drohung mit Gewalt fällt allemal darunter. Also durfte sie die Aussage auch zur Abwendung der Lebensgefahr nicht erzwingen.

 

 

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