Die am 3. Januar eingeführte vorläufige letzte Stufe des "rot-grünen" Sozialabbaus, Hartz IV, wird offenbar in einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf als verfassungswidrig gewertet. Die Anrechnung von "Partner"-Einkommen bei unverheirateten Paaren verstoße gegen das Grundgesetz. Zu einem ähnlichen Urteil kam das Saarbrücker Sozialgericht.
Zur Begründung führte das Düsseldorfer Gericht aus, die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht-verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil dies nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. "Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar" (Az.: S 35 SO 28/05 ER)
Wird dieses Urteil nicht von höheren Instanzen einkassiert, ist die Folge, daß Hunderttausende Bescheide über das Arbeitslosengeld II als nicht-rechtmäßig angefochten werden können. Ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums trat dem entgegen: "Wir sind der festen Überzeugung, daß das Hartz-IV-Gesetz verfassungsgemäß ist." Die-"Reform" mache keinen Unterschied zwischen homosexuellen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften.
Vor dem Düsseldorfer Gericht hatte eine arbeitslose Frau geklagt, die mit einem berufstätigen Mann zusammen lebt. Die Arbeitsagentur habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil der Mann nach dem Hartz-IV-Gesetz mit seinem Einkommen die bei ihm lebende Frau unterstützen müßte. Die 35. Kammer des Sozialgerichts zwang die Düsseldorfer Agentur für Arbeitslosigkeit nun jedoch per einstweiliger Anordnung, der Frau das Arbeitslosengeld zu zahlen.
Bisher wurde nicht bekannt, ob die Antragstellerin selbst die Wohnsituation als "Lebensgemeinschaft" oder als ausschließliche "Wohngemeinschaft" dargestellt hatte. Zukünftig dürfte es sich als entscheidend erweisen, welche Eingriffrechte die Behörden erlangen können: Ob ohne weitere "Beweiserhebung" jedwede Wohngemeinschaft zur "Bedarfsgemeinschaft" erklärt werden wird, ob zukünftig unangemeldete Betten-Inspektionen vom Verfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt werden oder ob der "bargeldlose Verkehr" zwischen Unverheirateten verboten wird.
Das Saarbrücker Sozialgericht entschied zu Gunsten eines arbeitslosen Klägers, der nun weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt. Auch in diesem Fall erklärte das Bundeswirtschaftsministerium bereits unbeeindruckt, Hartz IV sei und bleibe verfassungskonform. Der Arbeitslose hatte auf einen Cent Arbeitslosengeld geklagt, um so zu erreichen, weiterhin pflichversichert zu sein. Das Gericht sah es offenbar als verfassungswidrig an, daß sich Arbeitslose in derartigen Fällen selbst versichern müssen und dafür höchstens einen öffentlichen Zuschuß beantragen können.
Offenbar sind nicht alle negativen Auswirkungen von Hartz IV allein dem Willen von "Rot-Grün" geschuldet insgesamt rund 5 Milliarden im Sozialetat einzusparen, sondern gelegentlich auch der inzwischen selbst den Mainstream-Medien aufgefallenen "heißen Nadel", mit der hierzulande in immer schnellerer Folge Gesetze fabriziert werden.
Harry Weber