24.02.2009

Gerichtsentscheid
gegen Hartz-IV-Schikane

4,50 Euro Stundenlohn unzumutbar

Das Sozialgericht Dortmund erklärte die Kürzung des Arbeitslosengeldes II einer Frau durch die Arge Bochum für rechtswidrig. Die Hartz-IV-Betroffene hatte sich geweigert, zur Hälfte des untersten Tariflohns, einen Stundenlohn von 4,50 Euro zu arbeiten. Lehnen Hartz-IV-Betroffene einen Job zu Dumpinglöhnen ab, dürfen ihnen die Bezüge nicht gekürzt werden.

Verhandelt wurde der Fall einer arbeitslosen Frau aus Bochum, die sich geweigert hatte, für einen Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu arbeiten. Daraufhin war ihr das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt worden.

Auf die Klage der Arbeitslosen hin hob das Sozialgericht Dortmund nun die Leistungskürzung auf. Nach Ansicht der Richter ist ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Solche Stundenlöhne seien "sittenwidriger Lohnwucher", erklärte das Gericht. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen hieße, Lohndumping behördlich noch zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilten die Richter. (AZ.: S 31 AS 317/07)

Tausende Hartz IV-Betroffene befinden sich in ähnlichen Situationen. Das Urteil wirft ein Licht auf die gesamte Praxis der Ein-Euro-Jobs. Auch diese dienen dazu, das gesamte Lohn- und Einkommensgefüge nach unten zu drücken.

 

REGENBOGEN NACHRICHTEN

 

Anmerkungen

Siehe unsere Artikel zum Thema:

      Hartz IV - "Fördern und Fordern"?
      Fördern funktioniert nicht
      Fordern ist verschleierte Schikane
      Was wurde mit den Hartz-Gesetzen real bezweckt? (19.06.08)

      Sozialabbau trifft Frauen härter
      (8.03.08)

 

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