Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe eingelegt
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Ende April gegen Fabian Kienert, Redakteur des freien Freiburger Senders Radio Dreyeckland, Anklage erhoben – und zwar wegen Veröffentlichung dieses Artikels. Dadurch sollte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einen verbotenen Verein unterstützt haben.
Doch mit dieser Auffassung ließ das Karlsruher Landgericht die Staatsanwaltschaft vergangene Woche im Regen stehen und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Kienert ab (s. Artikel vom 17.05.2023). – Dabei ist zu berücksichtigen, daß Nicht-Eröffnungs-Beschlüsse etwas sehr Seltenes sind; in Regel werden Anklageschrift für geeignet befunden in einer mündlichen Verhandlung geprüft zu werden: Zum Beispiel 2021 wurden von den Landgerichten im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als erster Instanz insgesamt 653 Verfahren erledigt. Davon wurde nur 20 durch Nicht-Eröffnung des Hauptverfahrens erledigt¹ – das sind also ungefähr 3 Prozent. Nicht-Eröffnungs-Beschlüsse können als deutliche Kritik an der Argumentation und Arbeitsweise der im jeweiligen Fall anklagenden Staatsanwaltschaft verstanden werden.
Zur Begründung seines Nicht-Eröffnungsbeschlusses vom 16. Mai führte das Landgericht unter anderem aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der angeblich unterstützte Verein noch existiere – folglich könne er auch nicht mehr unterstützt werden: Eigentlich eine logische und juristischen Binsenweisheit. Doch Staatsanwalt Graulich, der ebenfalls nicht behauptet, der Verein existiere noch², mochte diese Binse bisher nicht einsehen und sieht sie immer noch nicht ein: Er hat inzwischen Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegt, so die Pressestelle der Karlsruher Staatsanwaltschaft auf Anfrage. Das Landgericht hat die Akten (die bereits einen Umfang von rund 1.300 Seiten haben) bereits an das Oberlandesgericht Stuttgart, bei dem in Baden-Württemberg auf OLG-Ebene die Staatsschutz-Kompetenzen gebündelt sind (vgl. § 120 Absatz 4 Gerichtsverfassungsgesetz³ [GVG]), geschickt.
Der Nicht-Eröffnungs-Beschluß des Landgerichts beginnt auf Akten-Seite 1.007; hinzukommen noch drei Sonderbände mit 92, 102 und 65 Seiten, so eine Sprecherin des Landgerichts – ergibt also einschließlich der 40 Seiten Landgerichts-Beschluß insgesamt 1.306 Seiten.
Aufgrund des "üblichen Verfahrensgangs", so die Sprecherin, "ist davon auszugehen, dass die [bisherigen] Akten erst im Laufe der nächsten Woche beim OLG eingehen". Es fehlt allerdings ohnehin noch die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft. Diese teilte auf Anfrage mit: "Eine Begründung [der Beschwerde] ist noch nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist möglich und wird voraussichtlich in den kommenden Tagen erfolgen."
Danach wird die Rechtsanwältin des Angeschuldigten Gelegenheit haben, zu der Beschwerdebegründung Stellung zu nehmen. Anschließend berät der zuständige Senat des Oberlandesgerichts und trifft irgendwann seine Entscheidung.
Vor dem Landgericht Karlsruhe gab es folgenden zeitlichen Ablauf: Donnerstag, den 20. April wurde Anklage erhoben, am 4.5. endete die Frist für die Stellungnahme der Verteidigung und am 16.5. fiel die Entscheidung. Es dauerte also von Anklageerhebung bis Entscheidung knapp vier Wochen.
Da die Entscheidung des Landgerichts mit seinen 40 Seiten aber recht umfangreich ausfiel, ist nicht auszuschließen, daß das Verfahren vor dem Oberlandesgericht länger dauert.
Radio Dreyeckland rechnet seinerseits – für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde – der Staatsanwaltschaft damit, daß die Hauptverhandlung vor dem Karlsruher Landgericht – wegen der presserechtlichen Verjährung⁴ – voraussichtlich Mitte Juli stattfinden würde.
Angemerkt sei noch, daß das Landgericht Karlsruhe – entgegen Fehlinterpretationen des Beschlusses aus der vergangenen Woche – noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsbeschlüsse entschieden hat, die Grundlage für die Haussuchungen im Januar bei Radio Dreyeckland und zwei seiner Mitarbeiter waren. Die Entscheidung des Landgerichts, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, macht es allerdings sehr wahrscheinlich, daß das Landgericht demnächst auch die Durchsuchungsbeschlüsse für rechtswidrig erklären wird.
Die Durchsuchungen und auch das ganze Ermittlungsverfahren waren auf vielfältige Kritik gestoßen. So erklärte der Chaos Computer Club (CCC) auf Anfrage aus Anlaß des landgerichtlichen Nicht-Eröffnungs-Beschlusses: "Das Ermittlungsverfahren war von Beginn an eine Farce. Das war auch für Laien unmittelbar erkenntlich. Eine Prüfung der fachlichen Eignung des verantwortlichen Staatsanwaltes scheint geboten, um der Sorge Rechnung zu tragen, dass das Vorgehen rechtmissbräuchlich oder gar politisch motiviert war."
Der FDP/DVP-Abgeordnete im baden-württembergischen Landtag, Nico Weinmann, äußerte auf Anfrage die Hoffnung: "Aus dem Ablehnungsbeschluss werden […] Kriterien für die zukünftige Bewertung solcher Sachverhalte deutlich."
Auch die Landtags-Abgeordnete der Grüne, Catherine Kern, kritisiert: "Die Durchsuchungen bei Mitarbeitern von Radio Dreyeckland waren ein tiefgreifender Eingriff in die Pressefreiheit. Wir haben daher immer betont, dass wir diesen Fall genau beobachten werden und gegebenenfalls Konsequenzen und politische Forderungen ableiten werden. Die Entscheidung des Landgerichts spricht nun eine deutliche Sprache, die unser bisheriges Störgefühl bestärkt und uns nochmals zusätzlich alarmiert." Sie setzt aber auch hinzu: "Da der Fall jetzt […] vor das Oberlandesgericht kommt, sollten wir die endgültige Entscheidung nun abwarten."
Auch Staatsanwalt Graulich persönlich ist in den Augen der Abgeordneten als Beamter der Staatsschutz-Abteilung angezählt – auf die Frage, "Hielten Sie es für geboten, dass das baden-württembergische Justizministerium […] dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen den sachbearbeitenden (anklagenden) Staatsanwaltschaft bei der StA Karlsruhe ergreift?", ergänzte sie ihre Stellungnahme wie folgt:
"Zunächst sollten wir die Entscheidung des Oberlandesgerichts abwarten. Davor verbieten sich solche Schlüsse. Sollte sich unsere Befürchtung auch dort bestätigen, ist aber klar, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um zukünftige rechtswidrige Eingriffe dieser Art nach Möglichkeit zu vermeiden."
Aktenzeichen und Datum der behandelten gerichtlichen Entscheidung:
Beschluss vom 16.05.2023 zum Aktenzeichen 5 Kls 540 Js 44796/22.
Gastbeitrag von Detlef Georgia Schulze
Detlef Georgia Schulze ist PolitikwissenschaftlerIn und schrieb zuletzt in der 'jungen Welt' vom 27.03.2023 über "Fehler der bürgerrechtlichen bis linksradikalen Reaktionen auf das Verbot von 'linksunten.indymedia'". Neben anderen Veröffentlichungen zu rechtstheoretischen und rechtspolitischen Themen gab er/sie 2010 – zusammen mit Sabine Berghahn und Frieder Otto Wolf – das zweibändigen Buch "Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie?" (Bd. 1: https://d-nb.info/986059048; Bd. 2: https://www.dampfboot-verlag.de/filepool/getfile/dampfboot/?datei=/dateien/download/inh-schulze2-784.pdf) heraus.
Anmerkungen
¹ https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/strafgerichte-2100230217004.pdf?__blob=publicationFile, S. 66;
Als Tabellenkalkulations-Datei:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/strafgerichte-2100230217005.xlsx?__blob=publicationFile.
² Im Februar 2023 teilte mir das Bundesinnenministerium auf Anfrage mit: "Dem Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) liegen keine Erkenntnisse über eine Fortführung oder über eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung 'linksunten.indymedia' vor." Auf meine Frage, "Hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe den gleichen Kenntnisstand wie das Bundesinnenministerium? Oder geht die StA von einer Fortexistenz des Vereins aus?" und Weiterleitung der Antwort des BMI aus dem Februar, antwortete mir die Staatsanwaltschaft am Freitag, 5. Mai 2023: "Hier liegen keine über die übersandte Antwort des BMI hinausgehenden Erkenntnisse vor."
³ "Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts […] ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig."
Mit "Diese Oberlandesgerichte" sind die in Absatz 1 von § 120 GVG genannten Gerichte gemeint: "In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. [… es folgt eine Liste von Straftatbeständen]."
§ 74 Absatz 1 GVG lautet: "Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. […], 2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches, 3. […]." (Hv. hinzugefügt). In der § 85 Absatz 2 StGB ist wiederum der Unterstützungs-Tatbestand enthalten, den verwirklicht zu haben, Fabian Kienert vorgeworfen wird.
⁴ Vgl.
- § 24 des baden-württembergischen Landespressegesetzes: "(1) Die Verfolgung von Straftaten,
1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Verbrechen und auf die in § 130 Abs. 2 bis 4, §§ 131 sowie 184a bis 184c des Strafgesetzbuches genannten Vergehen.
(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen."
und
- § 25 Landespressegesetz: "Für die Veranstaltung von Rundfunk durch Landesrundfunkanstalten gelten die §§ 1, 3, 20 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie §§ 23, 24 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 23 gilt mit folgender Maßgabe:
1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt Intendanten, Programm- und Landessenderdirektoren, Redakteure und andere, die bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Rundfunksendung berufsmäßig mitgewirkt haben;
2. Wenn der Verfasser, der Einsender oder der Gewährsmann selbst im Rundfunk spricht, darf das Zeugnis über seine Person nicht verweigert werden.
Staatsvertragliche und sonstige rundfunkrechtliche Regelungen bleiben unberührt."
Sollte die – kurze – presserechtliche Verjährungsfrist verstreichen, müßte erst geklärt werden, ob sie auch für Webseiten von Freien Radiosendern gilt.
Siehe auch unsere Artikel:
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Hausdurchsuchung bei Radio Dreyeckland
unter groteskem Vorwand (17.01.23)
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vor einem technischen Knockout? (30.06.20)
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nach finanziellen Zuwendungen von Bill Gates (8.01.20)
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Angeblich 52 % für "Strafmaßnahmen" (28.07.14)
Witz des Tages / Realsatire
Newsweek Cover, 1.08.2014 (26.07.14)
Abschuß der MH17 über der Ukraine
Der Rauch lichtet sich (19.07.14)
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15. Jahrestag des Kosovo-Kriegs
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