28.07.2021

Bundesverfassungsgericht gibt DKP recht
Kleinpartei darf zur Wahl antreten

Bundesverfassungsgericht in rot - Grafik: Samy - Creative-Commons-Lizenz Namensnennung Nicht-Kommerziell 3.0
Karlsruhe (LiZ). Der Bundeswahl-Ausschuß hatte in Tandem mit Bundestags-Präsident Wolfgang Schäuble versucht, die DKP von der kommenden Bundestagswahl am 26. September auszuschließen. Als Vorwand hierfür diente eine Lappalie. Nun gab das Bundesverfassungs­gericht der Kleinpartei recht.

Die "Deutsche Kommunistische Partei" hatte in den vergangenen Jahren einige Male sogenannte Rechenschaftsberichte verspätet abgegeben. Solche Rechenschaftsberichte bestehen aus einer bilanziellen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben und der eventuellen Vermögensbildung samt erforderlichen Erläuterungen entsprechend den Vorgaben des Parteiengesetzes. Eine solche halbwegs transparente Offenlegung der Partei-Finanzen ist Bedingung für die Zulassung einer Partei bei Wahlen.

Nun hatte Bundeswahlleiter Georg Thiel, zugleich Vorsitzender des Bundeswahl-Ausschusses, versucht, verspätet abgegebene Rechenschaftsberichte als " nicht abgegebene" zu werten und die DKP auf dieser Grundlage von der Bundestagswahl auszuschließen. Merkwürdiger Weise stimmten diesem dubiosen Ansinnen bei einer Sitzung des Bundeswahl-Ausschusses am 8. Juli zehn der elf Mitglieder zu - mit einer einzigen Ausnahme. Der Bielefelder Rechtsanwalt Hartmut Geil, der von den Pseudo-Grünen in das Gremium berufen wurde, widersprach auf jener Sitzung der von Georg Thiel vorgetragenen Interpretation des Parteiengesetzes. Er argumentierte, daß diese Interpretation nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist. Doch auch die beiden RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichtes, Petra Hoock und Stefan Langer, sowie - beachtlicher Weise - die ebenfalls in diesem Gremium stimmberechtigte Vertreterin der Linkspartei, Claudia Gohde, exekutierten den Ausschluß der DKP von der kommenden Bundestagswahl.

Den Vorstand der DKP hatte dieser Beschluß vom 8. Juli kalt erwischt. Denn noch im vergangenen September hatte Patrik Köbele, Vorsitzender der DKP, beim Bundeswahlleiter nachgefragt, ob seine Partei die Anforderungen nach Paragraph 23 Parteiengesetz zur Rechenschaftslegung erfülle. Thiel fertigte den Parteivorsitzenden jedoch mit der Auskunft ab, dies könne er nicht beantworten. Köbele müsse sich mit seiner Frage an Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble wenden. Doch von der Bundestagsveraltung erhielt Köbele auf seine Frage überhaupt keine Antwort.

Daß es sich dabei um ein abgekartetes Spiel handelte, zeigt die Tatsache, daß Thiel seinerseits bei Schäuble nachgefragt hatte. Aus der Bundestagsverwaltung stammte denn auch der Vorschlag, die DKP wegen der verspäteten Rechenschaftsberichte von der Bundestagswahl auszuschließen. Gegenüber dem Bundesverfassungs­gericht versuchte sich Thiel mit der Aussage zu rechtfertigen, er sei ja nicht dazu verpflichtet gewesen, den DKP-Vorsitzenden hierüber in Kenntnis zu setzen.

Köbele legte im Namen der DKP Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahl-Ausschusses ein. Das Bundesverfassungsgericht gab nun dieser Beschwerde statt, wie das höchste deutsche Gericht gestern mitteilte. Dies berichtete auch die ARD-Tagesschau in einer gut versteckten kleinen Meldung auf ihrer Online-Seite www.tagesschau.de/inland/btw21/dkp-109.html - allerdings ohne die Hintergründe auch nur zu erwähnen.

Ob es sich beim Ausschluß der DKP von der Bundestagswahl um eine politische oder eine "antikommunistische" Entscheidung handelte, ist allerdings zumindest fraglich, da mit der MLPD eine ebenso als "kommunistisch" auftretende Kleinpartei, deren Mehrheit ebenso wie jene der DKP die Oktober-Revolution von 1917 als von "sozialistischen" Zielen geleitet wähnt, zur Wahl zugelassen wurde. Die MLPD erreichte bei der Bundestagswahl 2017 rund 0,1 Prozent der Stimmen - die DKP noch weniger (7.517 Erststimmen und 11.558 Zweitstimmen bei rund 2.850 Mitgliedern).

Umso verwunderlicher ist es, welchen Ehrgeiz Wolfgang Schäuble und Georg Thiel dabei entwickelten, der DKP ein Bein zu stellen. Naheliegend ist, dabei die Karrieren Schäubles und Georg Thiel zu betrachten. Schäuble konnte sich in den 1990er-Jahren lange Zeit Hoffnungen machen, als Nachfolger Helmut Kohls ins Kanzleramt aufzurücken. Mit der Schwarzgeld-Affaire knickte diese Karriere vor 21 Jahren jäh ab. Während es im Jahr 2021 um vorhandene (aber verspätet abgegebene) Rechenschaftsberichte geht, mußte Schäuble am 16. Februar 2000 als Partei- und Fraktionsvorsitzender der "Schwarzen" zurücktreten, weil er den Verbleib einer 100.000-Mark-Spende des Waffen-Händlers Karlheinz Schreiber nicht belegen konnte. Vermutlich hatte es sich um Bestechungsgeld für ein Rüstungsprojekt gehandelt. Dennoch konnte Schäuble 9 Jahre später unter Bundeskanzlerin Angela Merkel mit dieser "Empfehlung" das Amt des Bundesfinanzministers übernehmen - dabei geht es ja schließlich auch um Geld, das bekanntlich nicht stinkt.

Georg Thiel kann auf eine ähnlich anrüchige Vergangenheit wie Schäuble zurückblicken. Als Präsident des THW-Landesverband Bayern war er als despotischer Dienstherr berüchtigt. im Jahr 2017 nahm sich ein THW-Mitarbeiter das Leben - er erhängte sich im Treppenhaus seiner Münchner Dienststelle. Der 53-Jährige hinterließ einen Abschiedsbrief, in dem er Thiel als "Auslöser" seiner Verzweiflungstat nannte. Thiel sei "der Erfinder der Präsidialen Diktatur" beim THW und habe "ein menschenverachtendes Arbeitsklima gezielt gefördert".

Nachdem der Vorgesetzte Thiels - kein anderer als der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble - eine Untersuchungskommission walten ließ, beförderte er Thiel über eine Zwischenstation ins Amt des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Doch bald beschwerten sich "zahlreiche" MitarbeiterInnen des Statistischen Bundesamtes über ein "System der Angst", das Thiel aufgebaut habe - wie die 'Zeit' am 28. Mai berichtete (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-05/georg-thiel-statistisches-bundesamt-vorwuerfe-mitarbeiter-fuehrungsstil-bundeswahlleiter).

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluß über die Beschwerde der DKP unter Würdigung der "tatsächlichen Verhältnisse" fest, daß es sich bei der DKP "um eine für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag wahlvorschlagsberechtigte Partei" handelt. Die Versäumnisse bei der Einreichung von Rechenschaftsberichten seien nicht ausreichend, um der DKP die Zulassung zu verweigern. Zentral in der Urteilsbegründung ist der Satz: "Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 Grundgesetz ist Genüge getan, wenn die Wählerinnen und Wähler vom Vermögen und von der wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhalten."

Unterm Strich kann sich die DKP bei Schäuble und Thiel für die - sicherlich unfreiwillige - Wahlkampfhilfe bedanken.

 

REGENBOGEN NACHRICHTEN

 

Anmerkungen

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      Dokumentation der Austrittserklärung
      von Winfried Wolf aus der PDS (21.05.04)

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